Kaum ein Satz aus dem 16. Jahrhundert ist so bekannt wie die Regel, dass zum Bier allein Gerste, Hopfen und Wasser genommen werden sollen. In München ist das Reinheitsgebot mehr als eine alte Vorschrift, es ist Teil des Selbstbildes einer Bierstadt. Doch zwischen dem, was 1516 tatsächlich in einer Landesordnung stand, und dem, was heute auf Etiketten und in Werbespots als uralte Reinheit gefeiert wird, liegt eine spannende Lücke. Genau die schaut sich diese Seite an, nüchtern und belegt.
Das Bayerische Reinheitsgebot von 1516
Am 23. April 1516, dem Georgitag, verkündeten die Herzöge Wilhelm IV. und Ludwig X. auf dem Landtag in Ingolstadt eine neue Landesordnung für das wiedervereinigte Herzogtum Bayern. Der auf dieses Datum bezogene Passus zum Bier bestimmte, dass zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gerste, Hopfen und Wasser genommen und gebraucht werden sollen. Die Ordnung wurde erst im Juli 1516 abschließend beraten und dann gedruckt. Von Malz im Wortlaut ist die Rede erst in späteren Fassungen, gemeint war stets vermälzte Gerste.
Die Hefe fehlt im Text von 1516, und das ist kein Zufall. Dass ein lebender Organismus die Gärung bewirkt, wurde erst im 19. Jahrhundert wissenschaftlich verstanden. Vorher braute man mit dem, was von einem Sud im Bottich zurückblieb, oder ließ die wilde Hefe der Luft arbeiten. Erst spätere Regelungen, etwa die Fassungen des frühen 20. Jahrhunderts, führen Wasser, Malz, Hopfen und Hefe ausdrücklich als die vier erlaubten Zutaten auf. Die heute geläufige Viererformel ist also jünger als der berühmte Text selbst.
Neu war die Idee 1516 ohnehin nicht. In der Stadt München gab es schon 1487 eine ähnliche Bestimmung, das Herzogtum Bayern-Landshut folgte 1493. Der Landtag von Ingolstadt fasste solche älteren Regeln für das ganze Land zusammen. Das Verdienst von 1516 liegt weniger in der Erfindung als in der landesweiten Vereinheitlichung.
Das Reinheitsgebot ist kein romantischer Reinheitsschwur, sondern ein Stück praktischer Landespolitik, das Qualität, Preis und Ordnung zugleich regeln sollte.
Warum es die Vorschrift überhaupt gab
Hinter der knappen Zutatenliste stehen handfeste Gründe. Zum einen ging es um Ernährungssicherung: Weizen und Roggen sollten dem Brot vorbehalten bleiben und nicht im Braukessel landen, deshalb die Beschränkung auf Gerste. Zum anderen ging es um Verbraucherschutz gegen zweifelhafte Zusätze, mit denen mancherorts gestreckt oder gewürzt wurde. Und es ging um Geld. Der Text von 1516 legte auch Höchstpreise für Winter- und Sommerbier fest und war damit zugleich eine Preis- und Ordnungsvorschrift, kein reines Lebensmittelgesetz. Die Landesherren sicherten sich so Steuereinnahmen und Kontrolle über einen Grundnahrungsmittelmarkt.
Bemerkenswert ist auch das Wort selbst. Der Begriff Reinheitsgebot ist eine Prägung des frühen 20. Jahrhunderts und taucht erstmals um 1909 auf. Wer 1516 lebte, kannte ihn nicht. Die Bezeichnung entstand, als sich das bayerische Brauwesen im Deutschen Reich gegen Biere mit anderen Zutaten behaupten wollte und die alte Regel zum Markenzeichen ausbaute.